AGBs (Nov. 2024)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GA GuidedAdventures UG (haftungsbeschränkt), Inhaber Kevin Oepen (nachfolgend Veranstalter genannt)
Allgemeines
– Die nachstehenden Reisebedingungen werden Bestandteil des zwischen dem Veranstalter und dem Kunden geschlossenen Vertrages und ergänzen insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.
– Sofern in den nachstehenden Bedingungen der Begriff „dauerhafter Datenträger“ verwendet wird, ist darunter gemäß § 126b BGB jedes Medium zu verstehen, dass es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Hierzu zählen unter anderem USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Papier, E-Mails, Speicherkarten und Computerfestplatten
1. Der Reisevertrag
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) vorgenommen werden, nachdem der Kunde von Veranstalter i.S. des Art. 250 §§ 1-3 EGBGB ordnungsgemäß informiert wurde.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Kunden, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird Veranstalter dem Kunden die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln bzw. in den Fällen des Art. 250 § 6 I EGBGB in Papierform aushändigen.
1.4 Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das der Veranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern der Veranstalter auf die Änderungen hingewiesen und im Übrigen seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. Die Annahme des Kunden erfolgt durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder vollständige Zahlung gegenüber dem Veranstalter, bzw. konkludent durch Inanspruchnahme der Leistung/Reiseantritt.
1.5 Der Veranstalter weist vorsorglich darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften bei Pauschalreiseverträgen, die im sogenannten Fernabsatz abgeschlossen wurden (z.B. über Briefe, Telefonanrufe, E-Mails, Telemedien oder Online-Dienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte (siehe hierzu auch Ziffer 6.). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Kunde den Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen hat, es sei denn, die Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehenden Wunsch des Kunden geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ebenfalls kein Widerrufsrecht.
2. Bezahlung
2.1 Der Veranstalter hat zur Sicherung der Kundengelder eine Insolvenzversicherung bei der
R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1 · 65189 Wiesbaden
Tel: 0611 533 5859 · Fax: 0611 533 4500 · Email: info@ruv.de
abgeschlossen.
2.2 Mit Zustandekommen des Reisevertrages und der Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von §§ 651r, 651t BGB, der Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise enthält, hat der Kunde in der Regel eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zuzüglich etwaiger Kosten einer abgeschlossenen Versicherung zu leisten. Liegt dem Reisevertrag ein individuell unterbreitetes Angebot zugrunde, gilt abweichend von dieser Regelung die dort ausgewiesene Anzahlungshöhe. Vom Veranstalter lediglich vermittelte Leistungen können je nach Zahlungsbedingungen der Leistungsträger abweichende Fälligkeiten haben, über die der Kunde vor Vertragsschluss informiert wird.
2.3 Abweichend von Ziff. 2.2 kann der volle Reisepreis für eine Pauschalreise auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 500 EUR nicht übersteigt.
2.4 Die Anzahlung ist sofort nach Rechnungserhalt und Aushändigung des Sicherungsscheines fällig. Der restliche Reisepreis ist 28 Tage (für Touren +5 Tage) / 16 Tage (für kürzere Touren) vor Abreise fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den Gründen von Ziff 9.b abgesagt werden kann. Bei Überweisungen aus dem Ausland hat der Kunde die zusätzlich anfallenden Gebühren für Auslandsüberweisungen vollständig zu tragen. Bei Buchungen, die weniger als zwei Wochen vor Reiseantritt vorgenommen werden, ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung der Rechnung inkl. des Sicherungsscheines fällig.
2.5 Prämien für vermittelte Versicherungen, Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind jeweils sofort fällig. Aufwendungen für das Besorgen von Visa (z.B. Visagebühren) werden, sobald der Kunde den Veranstalter mit der Visabeantragung beauftragt hat, ebenfalls unmittelbar in Rechnung gestellt und fällig.
2.6 Der Veranstalter akzeptiert folgende Zahlungsbedingungen:
- Kreditkarten: Amex, Discover, Visa, MasterCard, JCB, Union Pay, Diners Club
- Banküberweisung
2.7 Die Reiseunterlagen werden ausschließlich nach erfolgter Gutschrift des gesamten Reisepreises vom Veranstalter ausgehändigt oder zugesandt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Reisepreises steht dem Veranstalter gegenüber dem Kunden ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
2.8 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht fristgerecht, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und dem Kunden die Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6. zu berechnen.
Der Veranstalter behält sich vor, die durch die Nicht- bzw. die unvollständige Zahlung anfallenden Mehrkosten (z. B. Bankgebühren, Rücklastschriftgebühren, etc.) weiterzubelasten und bei erfolgter Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 3 € zu erheben.
Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.
2.9 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h., wenn zwischen Buchung und Reisebeginn 28 Tage (für Touren +5 Tage) / 16 Tage (für kürzere Touren) oder weniger liegen, ist der Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines zu zahlen.
3. Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung des Veranstalters, sowie aus den entsprechenden Angaben in der Reisebestätigung und den gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gemachten Angaben. Etwaige Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung vom Veranstalter auf einem dauerhaften Datenträger.
3.2 Produktbeschreibungen, die nicht von Veranstalter herausgegeben werden, sind für den Veranstalter nicht bindend.
3.3 Dritte sind nicht befugt, von den Reisebedingungen oder den Ausschreibungen vom Veranstalter abweichende Zusagen zu machen und/oder Vereinbarungen zu treffen. Besondere Kundenwünsche müssen durch den Veranstalter ausdrücklich schriftlich bestätigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.
3.4 Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Kunden bei Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters (z. B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen, Veranstaltungen, etc.).
3.5 Wenn der Veranstalter die Reise nach dem Prinzip des sogenannten „Dynamic Packaging“ (Paketierung) zusammenstellt, kann der vereinbarte Preis von den Ausschreibungen abweichen.
4. Leistungsänderungen
4.1 Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung oder Abweichung der Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu erklären.
4.2 Der Veranstalter verpflichtet sich, den Kunde über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich gem. § 651f II BGB auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung der Reise ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunde anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die Änderung gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.
4.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.4 Reisende finden die Guide-Einteilung auf der Homepage direkt bei der jeweiligen Tourenbeschreibung. Die Einteilung der Guides ist nicht verbindlich – Änderungen werden vorbehalten – und kann sich jederzeit aus wichtigem Grund (ohne Anspruch auf Vollständigkeit z.B. Verfügbarkeit, Erkrankung, Teilnehmerzahl, Familienplanung etc.) ändern. Ein Anspruch des Reisenden auf einen bestimmten Guide besteht nicht, es sei denn, mit dem Reisenden ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
5. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung, Einreise-, Aufenthalts- und Eintrittsgebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
5.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehende Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Kunden verlangen.
5.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und Eintrittsgebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat.
5.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis anbieten kann. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung des Reisepreises durch den Veranstalter geltend zu machen. Dem Kunden wird empfohlen, dies auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
5.5 Der Veranstalter ist gem. § 651f IV BGB verpflichtet, bei einer Verringerung der unter Ziff. 5.1-5.3 genannten Kosten den daraus resultierenden und vom Kunden bezahlten Mehrbetrag unter Abzug der tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten an den Kunden zu erstatten.
6. Reiserücktritt durch den Kunden
6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter zu erklären. Sofern die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Der Rücktritt ist grundsätzlich formlos möglich. Dem Kunden wird jedoch empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
6.2 Bei einem Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise steht dem Veranstalter anstelle des Reisepreises eine Rücktrittsentschädigung zu (§ 651h BGB), sofern der Veranstalter den Rücktritt nicht zu vertreten hat und/oder keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände i.S.d. § 651h III BGB vorliegen, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und ihre Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
6.3 Der Veranstalter kann anstelle des konkret berechneten Entschädigungsanspruchs eine pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen. Soweit im Angebot keine abweichenden Stornostaffeln vereinbart sind, kann der Veranstalter die folgenden pauschalierten Rücktrittskosten gegenüber dem Kunden geltend machen:
Wochentouren (ab 5 Tage):
- Bis 90 Tage vor Reisebeginn: 20 %
- Bis 45 Tage vor Reisebeginn: 50 %
- Ab 44 Tage vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt: 95 %
Wochenendtouren (bis 4 Tage):
- Bis 28 Tage vor Reisebeginn: 20 %
- Bis 16 Tage vor Reisebeginn: 50 %
- Ab 15 Tage vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt: 95 %
jeweils vom Gesamtreisepreis gerechnet.
6.4 zusätzlich kann der Preis vermittelter Leistungen (z.B. Versicherungen, Visa) in voller Höhe anfallen.
6.5 Bei einer Berechnung nach Ziff. 6.3 bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
6.6 Der Veranstalter kann anstelle der unter Ziff. 6.3 genannten Pauschalen einen konkret berechneten Entschädigungsanspruch als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen geltend machen, sofern der dem Veranstalter entstandene Schaden deutlich höher ausfällt als die unter Ziff. 6.3 genannten Pauschalen. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. In diesem Fall wird der Veranstalter die konkrete Entschädigung berechnen und begründen.
6.7 Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, kann er innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Veranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt oder die Ersetzung nicht durchführbar ist. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Kunde dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Veranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind. Der Veranstalter hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
7. Umbuchungen
7.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft besteht nicht, sofern der Veranstalter seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. Sollen auf Wunsch des Kunden nach Vertragsabschluss und bis zum 60. Tag vor Reiseantritt Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft vorgenommen werden, wird der Veranstalter dem Kunden die tatsächlich anfallenden Kosten pro Kunde berechnen. Zusätzlich gilt ein Bearbeitungsentgelt von € 30,00 pro Person als vereinbart.
7.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die ab dem 59. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6. zu den dort genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dieses gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7.3 Umbuchungswünsche/Änderungen, die nur geringfügige Kosten verursachen, werden mit € 30 pro Person in Rechnung gestellt. Geringfügige Änderungen sind z.B. Änderung der Verpflegungsleistung, der Zimmerkategorie oder Ähnliches.
7.4 Erfolgt nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung eine Änderung der bei Buchung genannten Zahlungsdaten oder ein Wechsel der Zahlungsart, so wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von € 10,00 vereinbart.
7.5 Umbuchungswünsche hinsichtlich des Reiseziels sind grundsätzlich nur durch den Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Ziffer 6. genannten Bedingungen und nachfolgendem Neuabschluss möglich.
7.6 Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde aus vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen einzelne Leistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung. Der Veranstalter wird sich jedoch um Erstattung bei dem jeweiligen Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter deshalb den Vertrag, so behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden.
b) Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl und die Frist, binnen derer der Rücktritt durch den Veranstalter möglich ist, hingewiesen wurde, in der im Vertrag bestimmten Frist, spätestens jedoch
- 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen,
- 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 und höchsten 6 Tagen
- 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen.
c) Aufgrund von unvorhersehbaren Wind- und Wetterbedingungen, Wetterumschwüngen, riskanten Schneesituationen, Lawinen- und sonstigen Gefahren, welche die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen oder unmöglich machen, das Programm entsprechend zu ändern, abzubrechen oder vor Reiseantritt abzusagen, sofern die Sicherheit der Reiseteilnehmer gefährdet ist.
In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.
10. Haftung des Veranstalters
10.1 Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der bestätigten Reiseleistungen auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes.
10.2 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind und/oder die der Kunde ohne Vermittlung des Veranstalters direkt gebucht und in Anspruch genommen hat (z.B. Veranstaltungen, Ausflüge, Besuche, etc.).
10.3 Die vertragliche Haftung des Veranstalters ist bei anderen als Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen (beispielsweise Leistungsträger) verantwortlich ist. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.4 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, ausgenommen darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen.
10.5 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Veranstalter hierauf berufen.
10.6 Sofern der Veranstalter vertraglicher Luftfrachtführer ist, regelt sich die Haftung des Veranstalters nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes, dem Abkommen von Warschau in der Fassung von Den Haag, soweit dieses noch Anwendung findet, oder insbesondere des Montrealer Übereinkommens. Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen (Athener Übereinkommen – AÜ – sowie der Verordnung EG Nr. 392/2009) oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. nach den Bestimmungen des HGB sowie nach den Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes).
10.7 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Kunde selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Kunde vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn als Veranstalter ein Verschulden trifft.
11. Besondere Regelungen im Hinblick auf alpine Gefahren und Herausforderungen
11.1. Die Bergbesteigungen und Touren erfolgen unter Leitung eines qualifizierten Guides. Die Reisen erfordern gleichwohl ein hohes Maß an Eigenverantwortung des Kunden. Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf die „Teilnahmehinweise“ und die jeweiligen Packlisten ausdrücklich hingewiesen.
11.2. Es bleibt dem Guide vorbehalten, die geplanten Touren nach den Kenntnissen der Teilnehmer, nach deren technischen und konditionellen Voraussetzungen, bei erheblichem Nichteinhalten der vorgegebenen Packlisten oder wegen unvorhergesehener Umstände im Rahmen der dem Veranstalter obliegenden Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten abzuändern oder Teilnehmer von der Teilnahme auszuschließen.
11.3. Zu vorgenannten unvorhergesehenen Umständen im Rahmen alpiner Gefahren zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: Lawinen- und Steinschlaggefahr, extreme Wetterverhältnisse oder Rückkehr wegen Verletzung eines Teilnehmers.
12. Versicherungen
Sofern nicht anders erwähnt, sind im Reisepreis keine Versicherungen eingeschlossen.
Der Veranstalter empfiehlt dem Kunden ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen:
- Reiserücktrittkostenversicherung,
- Reisegepäckversicherung,
- Reiseabbruchversicherung,
- Reiseunfallversicherung,
- Reisekrankenversicherung/Auslandskrankenversicherung
- Such- und Bergrettungsversicherung.
13. Obliegenheiten des Kunden/Fristen
13.1 Der Kunde hat den Veranstalter umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (Flugscheine, Leistungsgutscheine und Reiseinformationen) spätestens 5 Werktage (mit Ausnahme von Ziff. 1.5) vor Reiseantritt nicht erhalten hat. In diesem Fall werden die Reiseunterlagen, Zahlungseingang beim Veranstalter vorausgesetzt, sofort per E-Mail zugesandt.
13.2 Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Veranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber der Reiseleitung vor Ort, deren Kontaktdaten in den Reiseunterlagen stehen, zu erfolgen. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden oder erreichbar, so sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben (Anschrift siehe Ziff. 23). Vertragliche Minderungsansprüche (§ 651m BGB) und Schadensersatzansprüche (§ 651n BGB) sind ausgeschlossen, sofern der Kunde die Mängelanzeige schuldhaft unterlässt. Der Veranstalter kann die Abhilfe auch in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird, soweit dies für den Kunde zumutbar ist. Zur Abhilfe ist der Veranstalter nicht verpflichtet, wenn der Reisemangel bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe eine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Die örtliche Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dieses möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
13.3 Will der Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art oder aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für den Veranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
13.4 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Insbesondere hat er den Veranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
13.5 Sofern das Gepäck des Kunden bei Flugreisen verloren geht, beschädigt wird oder nicht rechtzeitig ankommt, muss der Kunde unverzüglich eine schriftliche Schadensanzeige (P.I.R.) vor Ort bei der Fluggesellschaft, die die Beförderung durchgeführt hat, vornehmen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im aufgegebenen Gepäck, wenn jene bei der Aufgabe des Gepäckstücks auf dem Flugschein nicht ausdrücklich vermerkt worden sind. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Veranstalter bzw. der Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen.
13.6 Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätungen aus der EU Verordnung Nr. 261/2004 sind ausschließlich an die ausführende Fluggesellschaft zu richten.
13.7 Wenn in den AGB der jeweiligen Leistungsträger nicht anders bestimmt ist, sollte der Kunde alle Pauschalreise- Sonder- und Charterrückflüge spätestens 48 Stunden vor Abflug bei der jeweiligen Fluggesellschaft oder dem Veranstalter rückbestätigen lassen. Bei Pauschalreisen wird diese Rückbestätigung meistens durch die örtliche Reiseleitung durchgeführt. Die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Leistungserbringer sind verbindlich.
14. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Veranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald dem Veranstalter bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss der Veranstalter den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Veranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Der Veranstalter muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Im Rahmen des Codesharings ist es möglich, dass die vom Veranstalter genannte Fluggesellschaft den Flug ganz oder teilweise durch verbundene Fluggesellschaften durchführen lässt. Der Veranstalter wird dies dem Kunden schnellstmöglich nach Kenntnis mitteilen. Eine Leistungsänderung ist damit nicht verbunden. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar.
15. Pass-, Visa-, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen
15.1 Der Veranstalter informiert den Kunden über die Pass- und Visaerfordernisse, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind und die ungefähre Dauer, die für eine Beschaffung etwaiger Dokumente erforderlich ist. Der Kunde ist jedoch für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation durch den Veranstalter bedingt sind.
15.2 Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Ziff. 15.1 wird der Kunde den Veranstalter vollumfassend und wahrheitsgemäß über seine Staatsangehörigkeit, sowie die aller Mitreisenden informieren, ferner über etwaige Besonderheiten, wie beispielsweise Doppelstaatsbürgerschaften, Staatenlosigkeit, etc..
15.3 Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Kunden nicht eingehalten werden, so dass der Kunde deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Veranstalter den Kunden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
15.4 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, Reisegenehmigungen und/oder sonstiger Dokumente durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den Veranstalter mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15.5 Es gelten im Übrigen die Bestimmungen der einzelnen lokalen Leistungsträger, die dem Kunden vor Buchung mitgeteilt werden.
16. Zollbestimmungen
Der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Zollbestimmungen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren.
17. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Veranstalter im Ausland für die Haftung des Veranstalter dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
18. Gerichtsstand
18.1 Der Kunde kann den Veranstalter nur am Sitz des Unternehmens verklagen. Gerichtsstand ist Sigmaringen.
18.2 Für Klagen des Veranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Sigmaringen vereinbart.
18.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Veranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
19. Aufrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt gegen Ansprüche des Veranstalters auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
20. Datenschutz
Personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Veranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch erfasst, gespeichert, verarbeitet, an Leistungsträger und/oder Versicherer übermittelt und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Der Veranstalter wird dabei alle datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten, ebenso für den Veranstalter tätige Dritte.
Weitere Einzelheiten zum Datenschutz findet der Kunde unter: https://huttohuttrekkingtours.com/privacy_policy/
21. Hinweis für Verbraucher
Die Plattform zur außergerichtlichen Online–Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) der EU-Kommission befindet sich unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Der Veranstalter ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
22. Allgemeine Bestimmungen
Die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Reisevertrages und dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und dieser Bedingungen zur Folge.
23. Veranstalter
GA GuidedAdventures UG (haftungsbeschränkt)
Inhaber: Kevin Oepen
Schwabstraße 12
72488 Sigmaringen, Germany
Tel.: +49 162 30 74273
E-Mail: contact@huttohuttrekkingtours.com
Stand: November 2024